Pflegesatz - was ist das?
Der Pflegesatz umfasst die Kosten, die täglich für einen Heimaufenthalt zu entrichten sind. Er setzt sich zusammen aus:
- pflegebedingten Aufwendungen
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung
- Investitionskosten
- Durch das eigene Einkommen in Form von :
- Renteneinkünften
- Zinseinkünften aus Kapitaleinlagen
- Einnahmen aus Pacht und Vermietung u.a.
- Leistungen der Pflegekasse
- Gewährung von Pflegewohngeld
- Einsatz sonstiger privater Vermögenswerte
- Bewilligung von Sozialhilfe
- Antrag auf vollstationäre Pflege und Bewilligung der Pflegekasse auf Leistungen der Pflegeversicherung
- Einkommensnachweise
- Besitznachweise
- Bei Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe Bestätigung des Sozialamtes
Pflegewohngeld ist eine Leistung des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen – PFG NW vom 19. März 1996 (GV.NRW.S.137). Pflegewohngeld wird den BewohnerInnen gewährt, die nicht in der Lage sind, die Aufwendungen des Einrichtungsträgers für Investitionen des von ihr bzw. ihm genutzten Heimplatzes teilweise oder ganz zu tragen, und ansonsten ergänzende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz beziehen.
Zur Berechnung des Pflegewohngeldes werden lediglich die laufenden Einkünfte herangezogen. Die max. Höhe des Pflegewohngeldes entspricht der Höhe der monatlichen Investitionskosten des Pflegesatzes.
Wie hoch sind die Leistungen der Pflegekassen?
Die Pflegekassen beteiligen sich an den pflegebedingten Aufwendungen in den Pflegestufen I, II und III und den sogenannten Härtefällen zur Zeit noch mit Pauschalbeträgen wie folgt:
| Pflegestufe 0 |
0,00 € |
| Pflegestufe I |
1.023,00 € |
| Pflegestufe II |
1.279,00 € |
| Pflegestufe III |
1.510,00 € |
| Härtefall |
1.825,00 € |
Für einen Leistungsanspruch ist die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse sowie die Einstufung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse in eine der oben genannten Pflegestufen notwendig.
Wann wird Sozialhilfe gewährt?
Die Sozialhilfe tritt dann ein, wenn das eigene Einkommen, die Leistungen der Pflegekasse, die Leistungen des Pflegewohngeldes und der Einsatz sonstiger Vermögensbestandteile bis auf den gesetzlichen Schonbetrag nicht zur Deckung der Heimkosten ausreichen.
Wer bekommt Taschengeld?
Werden die Restheimkosten durch die Sozialhilfe getragen, steht dem Bewohner ein „Barbetrag zur persönlichen Verfügung“, das sogenannte Taschengeld, zu.
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